Liebe Besucherinnen und Besucher,
für die Eigentümer und Eigentümerinnen von Häusern, denen bereits Kosten für eine durchgeführte Dichtheitsprüfung entstanden sind, gibt es eine gute Nachricht: Ein Finanzgericht hat ein sehr bürgerfreundliches Urteil gefällt.
Die Wählergemeinschaft der Freien und Unabhängigen Wähler im Rhein-Sieg-Kreis (FUW Rhein-Sieg) hat dazu eine Internet – Mitteilung und den Text einer möglichen Presseerklärung veröffentlicht, den wir Ihnen im Folgenden zur Information übermitteln möchten, weil er prinzipiell auch für uns gilt. Falls Sie betroffen sind, können Ihnen diese Hinweise sicher hilfreich sein.
Hier der Text der Presseerklärung:
Kosten für die Dichtheitsprüfung von der Steuer
absetzen
Die Wählergemeinschaft der Freien und Unabhängigen Wähler im
Rhein-Sieg-Kreis (FUW Rhein-Sieg) weist die von der Kanal-Dichtheitsprüfung
betroffenen Hauseigentümer auf ein Urteil zur steuerlichen Absetzbarkeit der
Kosten für die Dichtheitsprüfung hin.
Das Landeswassergesetz für Nordrhein-Westfalen verpflichtet
alle Hauseigentümer in Wasserschutzgebieten, ihre Kanalanschlüsse in
mehrjährigen Abständen auf ihre Dichtheit hin überprüfen zu lassen. Aufgrund
massiver Bürgerproteste wurde diese Verpflichtung für die Eigentümer außerhalb
der Wasserschutzgebiete zurückgenommen. Aber auch hier sind bereits vielen
Eigentümern Kosten dadurch entstanden, dass sie vor der erneuten
Gesetzesänderung die Prüfung bereits durchführen ließen.
Das Finanzgericht Köln hat in einem aktuell veröffentlichten
Urteil die steuerliche Absetzbarkeit der Kosten für die Dichtheitsprüfung
anerkannt. In seinem Urteil vom 18.10.2012 (14 K 2159/12) hat der 14. Senat des
Finanzgerichts entschieden:
Wer seine Abwasseranlage mittels einer Rohrleitungskamera
auf Dichtheit prüfen lässt, erhält eine Steuerermäßigung von 20% der Kosten.
Die Dichtheitsprüfung sei eine konkrete Grundlage für die
Sanierung der Rohrleitung und damit Teil der Aufwendungen für deren
Instandsetzung. Sie sei mithin als steuerbegünstigte Handwerkerleistung nach §
35a Abs. 3 EStG zu beurteilen, entschied das Finanzgericht.
Gegen das Urteil hat allerdings das Finanzamt Revision beim
Bundesfinanzhof in München eingelegt.
Wenngleich noch des Revisionsurteil des Bundesfinanzhofes
aussteht, sollten die von der Dichtheitsprüfung Betroffenen bei ihrer
Steuererklärung die Kosten unter Zitierung des o.g. Urteils des Finanzgerichts
Köln geltend machen und zugleich beantragen, dass die Entscheidung über diesen
Posten bis zur höchstrichterlichen Klärung ausgesetzt wird. Damit sind dann
alle Fristen gewahrt, und bei positivem Urteil des Bundesfinanzhofes ist der
Anspruch für eine rückwirkende Steuererstattung gewährleistet.
FUW Rhein-Sieg-Kreis
Freie unabhängige Wählergemeinschaft
Neuer Weg 19
53347 Alfter