Donnerstag, 13. Juni 2013

- entstandene Kosten für die Dichtheitsprüfung von der Steuer absetzen



Liebe Besucherinnen und Besucher,

für die Eigentümer und Eigentümerinnen von Häusern, denen bereits Kosten für eine durchgeführte Dichtheitsprüfung entstanden sind, gibt es eine gute Nachricht: Ein Finanzgericht hat ein sehr bürgerfreundliches Urteil gefällt.

Die Wählergemeinschaft der  Freien und Unabhängigen Wähler im Rhein-Sieg-Kreis (FUW Rhein-Sieg) hat dazu eine Internet – Mitteilung und den Text einer möglichen Presseerklärung veröffentlicht, den wir Ihnen im Folgenden zur Information übermitteln möchten, weil er prinzipiell auch für uns gilt. Falls Sie betroffen sind, können Ihnen diese Hinweise sicher hilfreich sein.

Hier der Text der Presseerklärung:

Kosten für die Dichtheitsprüfung von der Steuer absetzen


Die Wählergemeinschaft der Freien und Unabhängigen Wähler im Rhein-Sieg-Kreis (FUW Rhein-Sieg) weist die von der Kanal-Dichtheitsprüfung betroffenen Hauseigentümer auf ein Urteil zur steuerlichen Absetzbarkeit der Kosten für die Dichtheitsprüfung hin.

Das Landeswassergesetz für Nordrhein-Westfalen verpflichtet alle Hauseigentümer in Wasserschutzgebieten, ihre Kanalanschlüsse in mehrjährigen Abständen auf ihre Dichtheit hin überprüfen zu lassen. Aufgrund massiver Bürgerproteste wurde diese Verpflichtung für die Eigentümer außerhalb der Wasserschutzgebiete zurückgenommen. Aber auch hier sind bereits vielen Eigentümern Kosten dadurch entstanden, dass sie vor der erneuten Gesetzesänderung die Prüfung bereits durchführen ließen.

Das Finanzgericht Köln hat in einem aktuell veröffentlichten Urteil die steuerliche Absetzbarkeit der Kosten für die Dichtheitsprüfung anerkannt. In seinem Urteil vom 18.10.2012 (14 K 2159/12) hat der 14. Senat des Finanzgerichts entschieden:

Wer seine Abwasseranlage mittels einer Rohrleitungskamera auf Dichtheit prüfen lässt, erhält eine Steuerermäßigung von 20% der Kosten.

Die Dichtheitsprüfung sei eine konkrete Grundlage für die Sanierung der Rohrleitung und damit Teil der Aufwendungen für deren Instandsetzung. Sie sei mithin als steuerbegünstigte Handwerkerleistung nach § 35a Abs. 3 EStG zu beurteilen, entschied das Finanzgericht.

Gegen das Urteil hat allerdings das Finanzamt Revision beim Bundesfinanzhof in München eingelegt.

Wenngleich noch des Revisionsurteil des Bundesfinanzhofes aussteht, sollten die von der Dichtheitsprüfung Betroffenen bei ihrer Steuererklärung die Kosten unter Zitierung des o.g. Urteils des Finanzgerichts Köln geltend machen und zugleich beantragen, dass die Entscheidung über diesen Posten bis zur höchstrichterlichen Klärung ausgesetzt wird. Damit sind dann alle Fristen gewahrt, und bei positivem Urteil des Bundesfinanzhofes ist  der Anspruch für eine rückwirkende Steuererstattung gewährleistet.

FUW Rhein-Sieg-Kreis
Freie unabhängige Wählergemeinschaft
Neuer Weg 19
53347 Alfter

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