Donnerstag, 5. März 2009

Begründung des Landgerichts für Ablehnung unseres Antrags auf einstweilige Verfügung

In einem Presseinterview hatte die Große Koalition die falsche Behauptung aufgestellt, das Kostensenkungsprogramm sei gegen die Stimmen der BBL zustande gekommen. Nachdem im Januar einer schriftlichen Aufforderung zur Unterlassung nicht nachgekommen worden war, hatte die BBL beim Landgericht Detmold einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gestellt, um die zukünftige Verbreitung dieser falschen Behauptung zu unterbinden. Den Antrag hatte das Landgericht am 28.1.2009 zurückgewiesen (siehe unseren Bericht vom 28.1.2009 auf dieser Seite).
Offenbar gab es mit einer schlüssigen Begründung für das Urteil mehr Probleme als ursprünglich gedacht - jedenfalls dauerte es bis Anfang März, bis die schriftliche Urteilsbegründung vorlag. Jetzt ist sie da, und sie erscheint uns nicht überzeugend und mehr als merkwürdig. Aber dennoch werden wir das Urteil akzeptieren.
Die wesentlichsten Passagen aus der Urteilsbegründung geben wir nachfolgend wieder ("Verfügungskläger" ist die BBL, "Verfügungsbeklagte" sind Herr Hempelmann, CDU, und Frau Hannen, FDP):


"Dabei kann dahinstehen, ob die in den Zeitungsartikeln enthaltene beanstandete Äußerung, das Kostensenkungsprogramm sei auch gegen die Stimmen der Mitglieder des Verfügungsklägers durchgesetzt worden, überhaupt eine unwahre Tatsachenbehauptung darstellt. Das wäre nur dann der Fall, wenn damit allein auf das Abstimmungsverhalten der Ratsmitglieder bei der Schlussabstimmung abgestellt werden würde. Die Erklärung könnte aber auch dahingehend zu verstehen sein, dass das Kostensenkungsprogramm in einem längeren politischen Prozess gegen den - zunächst bestehenden - Widerstand auch der Mitglieder des Verfügungsklägers durchgesetzt worden ist.
(...) Der Verfügungskläger hat nicht dargelegt und glaubhaft gemacht, dass die konkrete beanstandete Erklärung in den Zeitungsartikeln vom 09. bzw. 10. Januar 2009 von dem Verfügungsbeklagten zu 1. oder der Verfügungsbeklagten zu 2. stammen. Schon nach dem eigenen Vortrag des Verfügungsklägers ist nicht auszuschließen, dass die Erklärung von dem Vorsitzenden der SPD-Ratsfraktion stammt, der bei dem Pressegespräch ebenfalls anwesend gewesen sein soll.
Im Übrigen muss der Unterlassungsanspruch bereits daran scheitern, dass es sich bei den Zeitungsartikeln um Presseberichte handelt, die von Zeitungsjoumalisten im Rahmen ihrer Pressefreiheit verfasst worden sind. In beiden Artikeln sind die beanstandeten Äußerungen nicht als wörtliche Zitate ausgewiesen. Es kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass es sich bei den beanstandeten Äußerungen um die Bewertungen der jeweiligen Journalisten handelt."



Das bedeutet für uns Folgendes:

1) Von der "fehlenden Aktivlegitimation" (d.h. einer fehlenden Klageberechtigung), die uns die Anwälte der Gegenseite großspurig und polemisch vorgehalten haben (und damit wohl andeuten wollten, wir hätten juristisch keine Ahnung), ist in der Urteilsbegründung nichts übrig geblieben. Vielleicht sollten sich die Anwälte der Gegenseite vorher einfach kundiger machen.

2) Die Begründung, es sei ja evtl. nicht nur "auf das Abstimmungsverhalten der Ratsmitglieder bei der Schlussabstimmung abgestellt" worden, sondern vielleicht sei "das Kostensenkungsprogramm" ja auch "in  einem längeren politischen Prozess gegen den ... Widerstand" der BBL durchgesetzt worden (und so sei der Satz "gegen die Stimmen der BBL" gemeint), ist nicht nur absurd und an den Haaren herbeigezogen, sondern auch sachlich falsch. Die BBL hat das Kostensenkungsprogramm von der ersten Sekunde an ausdrücklich unterstützt. Das hat das Gericht offenbar erst gar nicht näher erkundet, da sonst eine solche Begründung nicht gegeben werden könnte.

3) Aus dem zweiten Begründungsaspekt (mehr gibt es nämlich nicht) kann man für die Zukunft Lehren ziehen: Man muss nur mindestens zu dritt in eine Pressekonferenz gehen, dann kann einem nie mehr nachgewiesen werden, von wem denn nun eine Äußerung stammt - so ist man immer fein heraus, egal, wer was gesagt hat. Zusätzlich gilt für einen Pressebericht sowieso, dass es nie ausgeschlossen werden kann, "dass es sich bei den beanstandeten Äußerungen um die Bewertungen der jeweiligen Journalisten handelt" - unabhängig davon, ob der Satz in ganz ähnlicher (sogar noch ausgeweiteter) Form  z. B. auch schon in der schriftlichen Vorlage der Interviewpartner gestanden hatte. So einfach ist das.

Dennoch: Wir werden, wie gesagt, das Urteil so akzeptieren.

Heinz Walter

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