Antrag der BBL-Fraktion vom 17.12.2009
Wie bekannt, ist die Zivilkammer I. des Landgerichtes in Detmold der Auffassung, dass den Handelnden im so genannten „HGL-Komplex" zumindest bedingter Vorsatz vorzuwerfen ist.
Das Landgericht geht deshalb — was die BBL-Fraktion mit eben dieser Begründung auch schon seit Jahren fordert — von einer Schadensersatzverpflichtung der damals handelnden Personen aus. Die BBL-Fraktion hat deshalb in den vergangenen Jahren bereits darauf hingewiesen, dass überprüft werden muss, ob und in welchem Umfang Schadensersatzansprüche insbesondere auch aus § 84 LBG gegen die handelnden Bediensteten geltend gemacht werden können. Die BBL-Fraktion hat auch früher schon darauf hingewiesen, dass es gilt, die Verjährungsfristen zu beachten und die Durchsetzung etwaiger Ansprüche so hinreichend zu sichern, dass es nicht zur Verjährung kommt.
Die Frage des Verjährungsbeginns (möglicherweise schon 2002, möglicherweise aber auch erst 2005 oder im günstigsten Fall erst jetzt infolge des derzeitigen Rechtsstreites gegen die Versicherung) ist sicherlich problematisch und nur anhand genauer Kenntnis der Umstände zu überprüfen.
Es muss in jedem Fall dafür gesorgt werden, dass, sollte Verjährung nicht bereits eingetreten sein, diese nicht mit Ende des Jahres 2009 eintritt.
Bei der Prüfung weiterer Schadensersatzansprüche sollte auch überprüft werden, ob und inwieweit ggf. eine Haftung der Aufsichtsbehörden, insbesondere des Kreises Lippe, gegeben ist. Auf die entsprechenden Anfragen der BBL zur Haftung der Handelnden ist seinerzeit mehrfach aus Schreiben des Kreises Lippe als Aufsichtsbehörde zitiert worden, die eine Haftung der Handelnden letztlich verneint hat. Es ist zu überprüfen, inwieweit hier Ansprüche gegenüber dem Kreis Lippe geltend gemacht werden können. Auch dabei ist eine etwa zum Jahresende eintretende Verjährung zu berücksichtigen.
Wir fordern deshalb die Verwaltung auf, alle Maßnahmen in die Wege zu leiten, die erforderlich sind, um Schadensersatzansprüche — gleich gegen wen —, soweit sie nicht bereits verjährt sind, nicht zum Ende diesen Jahres verjähren zu lassen.
Die Fraktion der BBL beantragt gleichzeitig, die Verwaltung entsprechend seitens der politischen Gremien (Hauptausschuss bzw. Rat) zu beauftragen.
Sollte die Überprüfung ergeben, dass bereits Verjährung eingetreten ist, beantragen wir ferner, die Verwaltung mit der Überprüfung zu beauftragen, wann und ggf. aufgrund welcher Umstände (z. B. die o.g. möglicherweise fehlerhafte Ansicht der Kommunalaufsicht) die Verjährung eingetreten ist und welche Haftungstatbestände sich daraus ergeben.
Wir beantragen ferner, den Fraktionen, zumindest den Fraktionsvorsitzenden, den wesentlichen Teil des Schriftwechsels zur Frage von Schadenersatzansprüchen im HGL-Zusammenhang vollständig, d. h. auch z. B. den seinerzeitigen Schriftwechsel mit den Stellungnahmen der Kommunalaufsicht und des Städte- und Gemeindebundes, in Kopie zur Verfügung zu stellen.
Lage, den 17.12.2009
Heinz Walter
Frakt.-Vors.
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